Mietrecht
Mietmängel/Mietminderung
Der Vermieter muss dem Mieter eine dauerhaft mangelfreie Mietsache zur Verfügung stellen. Ist der Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt, kann der Mieter von dem Vermieter die Beseitigung der Mängel verlangen. Jedoch müssen die Mängel die Gebrauchstauglichkeit oder die Wohnqualität beeinträchtigen. Der Mieter muss zunächst dem Vermieter den Mangel an-zeigen und ihn - unter Fristsetzung - zur Nachbesserung auffordern. Sollte der Vermieter die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigen (wollen), kann der Mieter Mietminderung geltend machen. Zudem steht dem Mieter, falls der Vermieter trotz Fristsetzung nicht reagiert. das Recht auf Selbsthilfe und Kostenerstattungsanspruch durch den Vermieter zu.
Abmahnung
Möchte der Vermieter das vertragswidrige Verhalten des Mieters rechtswirksam rügen, muss er diesen schriftlich Abmahnen. Mit der Abmahnung fordert der Vermieter den Mieter auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen (z.B. permanente Ruhe-störungen) oder weist diesen an, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (z.B. die von dem Mieter verursachten Müllberge zu beseitigen).
Kündigung
Die Kündigung eines Mietvertrages muss immer schriftlich erfolgen, dies ergibt sich aus § 568 Abs. 1 BGB.
Mietkaution
Die Mietkaution wird vom Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses hinterlegt (ob als Barkaution, Bankbürgschaft oder Miet-kautionsversicherung) und ist eine Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietver-hältnis (z.B. Schäden an/in der Wohnung), dessen Abwicklung (Mietrückstände) und als Sicherheit für Nachforderungen von Betriebskostenabrechnungen. Die Mietkaution darf jedoch max. 3 Netto-Kaltmieten betragen.