Strafrecht
Sie suchen einen Rechtsanwalt, der - als Strafverteidiger - Sie gegenüber der Polizei/der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht vertreten soll? Dann bin ich, Rechtsanwalt Engin Özcan, als Rechtsanwalt für Strafrecht in Velbert der für Sie geeignete Ansprechpartner.
Sie sollten mich sofort kontaktieren, wenn Ihnen das Unternehmen (also entweder Versuch oder gar Vollendung) einer der nachfolgenden Taten des Strafrechts zur Last gelegt wird:
- Beleidigungsdelikte (auch Üble Nachrede, Verleumdung)
- Sachbeschädigung
- Körperverletzungsdelikte (vorsätzlich oder fahrlässig begangen): "einfache" Körperverletzung, Gefährliche Körperver-letzung, Schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge
- Diebstahl, Diebstahl mit Waffen
- Raub, Schwerer Raub
- Straßenverkehrsdelikte (Fahrerflucht etc.)
Unabhängig davon, in welchem Stadium sich das gegen Sie gerichtete Verfahren befindet, also ob
- Sie einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben oder
- gegen Sie ein Strafbefehl ergangen ist oder
- bereits Anklage gegen Sie erhoben wurde
sollten Sie mich umgehend kontaktieren, damit wir die richtige Vorgehensweise besprechen können.
Ich werde, nachdem ich von Ihnen mandatiert wurde, umgehend der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mit-teilen, dass nunmehr ich Ihr Verteidiger bin und werde zugleich um Akteneinsicht (durch Übersendung der Strafakte[n]) in meine Kanzlei bitten. Das Akteneinsichtsgesuch ist das originäre Recht des Verteidigers und wird - nach Abschluss der Ermittlungen - nie verwehrt. Vielmehr wird von einem handwerklich solide arbeitenden Anwalt sogar erwartet, dass dieser Akteneinsicht haben möchte. Nach Erhalt der Ermittlungsakte und Studium des Akteninhalts werde ich mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen.
Im Strafverfahren besteht eine besondere Beziehung zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt. Für eine ver-trauensvolle Zusammenarbeit lege ich besonderen Wert auf ehrliche und vollständige Kommunikation. Nur so kann ich Ihre Interessen sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht überzeugend vertreten.
Bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) findet das Jugendstrafrecht Anwendung, welches den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellt und daher dementsprechend andere Rechtsfolgen für die Verletzung von Strafgesetzen vorsieht. Bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) ist es vom Einzelfall abhängig (geistige Reife, berufstätig, eigene Kinder), ob Jugendstrafrecht noch angewandt werden darf.